Lediglich 25 Prozent der deutschen Unternehmen haben die neue Datenschutzgrundverordnung lt. einer Umfrage bis dato vollständig umgesetzt. Vier Monate nach Inkrafttreten der DSGVO am 25.05.2018 stellen 80 % der Unternehmen, die die Umsetzung des neuen Regelwerks in Angriff genommen haben, einen deutlich gestiegenen Arbeitsaufwand für die notwendigen Anpassungen der betrieblichen Abläufe fest, so der Digitalverband Bitkom.

Hatten vor einem Jahr noch 42 % der Befragten aufwändigere Geschäftsabläufe erwartet, gehen nun 63 % davon aus, dass sich die Prozesse im Unternehmen komplizieren. So hätten zahlreiche Unternehmen erst im Rahmen der Umsetzung der DSGVO erkannt, dass ein erheblicher Nachholbedarf im Bereich Datenschutz bestünde.

Seit längerem steht die Tätigkeit des Steuerberaters für seinen Mandanten bezüglich der Frage im Fokus, ob es sich um eine Funktionsübertragung oder einen Fall der Auftragsdatenverarbeitung handelt.

Aktuell äußert sich die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit in Nordrhein-Westfalen zu dieser Fragestellung und stellt fest, dass es maßgeblich auf die vertraglichen Aufgabenfestlegungen zwischen Mandant und Steuerberater ankommt. Eine Auftragsdatenverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO sei dann gegeben, wenn dem Steuerberater eine Aufgabe ohne eigenen Entscheidungsspielraum erteilt werde. Diese Voraussetzung für eine Auftragsverarbeitung sei insbesondere bei der reinen Lohn- und Gehaltsabrechnung erfüllt. oder auch bei sonstigen, rein technischen Dienstleistungen.

Erforderlich sei dann ein Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung zwischen Mandant (Auftraggeber der AV) und Steuerberater (Auftragnehmer der AV).